OLG Hamm - Beschluss vom 06.02.2024
20 U 43/23
Normen:
VVG § 203; VAG § 155 Abs. 2; DSGVO Art. 15 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Arnsberg, vom 08.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 503/22

Wirksamkeit von Prämien- und Beitragsanpassungen durch die Versicherung; Geltendmachung eines Auskunftsanspruch über die Verarbeitung und Weitergabe personenbezogener Daten

OLG Hamm, Beschluss vom 06.02.2024 - Aktenzeichen 20 U 43/23

DRsp Nr. 2024/5732

Wirksamkeit von Prämien- und Beitragsanpassungen durch die Versicherung; Geltendmachung eines Auskunftsanspruch über die Verarbeitung und Weitergabe personenbezogener Daten

1. Im Prämienanpassungsstreit vermittelt allein die Unvollständigkeit der Treuhänderunterlagen als solche dem Versicherungsnehmer keine Befugnis, die Wirksamkeit der Prämienanpassung mit Erfolg zu beanstanden. 2. Allein der pauschale Verweis darauf, der Versicherungsnehmer habe die Nachträge zum Versicherungsschein nicht mehr vorliegen, vermag die Voraussetzungen eines Auskunftsanspruchs nach § 242 BGB gegen den Versicherer nicht zu begründen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 08.02.2023 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg (7 O 503/22) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 6.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

VVG § 203; VAG § 155 Abs. 2; DSGVO Art. 15 Abs. 1;

Gründe

I.