BGH - Urteil vom 31.01.2001
IV ZR 185/99
Normen:
AGBG § 9 ; AKB § 9a;
Fundstellen:
MDR 2001, 805
NJW-RR 2001, 743
NZV 2001, 207
VRS 100, 291
VersR 2001, 493, 496
r+s 2001, 230
Vorinstanzen:
OLG Celle,
LG Hannover,

Wirksamkeit von Tarifänderungsklauseln in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung

BGH, Urteil vom 31.01.2001 - Aktenzeichen IV ZR 185/99

DRsp Nr. 2001/4580

Wirksamkeit von Tarifänderungsklauseln in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung

»Zur Wirksamkeit von Tarifänderungsklauseln in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung.«

Normenkette:

AGBG § 9 ; AKB § 9a;

Tatbestand:

Der Kläger ist ein rechtsfähiger Verein, der nach seiner Satzung die Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung wahrnimmt.

Die Beklagte ist ein Versicherungsunternehmen, das unter anderem Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungen anbietet. In ihren "Tarifbestimmungen für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (TB-KH, für bis zum 31. Dezember 1994 geschlossene Verträge) Stand: 1. Januar 1995" (im folgenden: TB-KH) verwendet die Beklagte unter anderem folgende Klausel:

"6 d Änderung der Tarifbestimmungen

(1) Der Versicherer ist berechtigt, die im Tarif vorgesehenen Gefahrenmerkmale durch andere zu ersetzen oder neue hinzuzufügen, wenn ein angemessenes Verhältnis von Versicherungsbeitrag und Versicherungsleistung gewährleistet ist und ein unabhängiger Treuhänder bestätigt, daß sie für die Art und Größe des Versicherungsrisikos bestimmend sind und den anerkannten Grundsätzen der Versicherungsmathematik und der Versicherungstechnik entsprechen.