BayObLG - Beschluß vom 08.07.1998
1 ObOWi 257/98
Normen:
OWiG § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 ;
Fundstellen:
BayObLGSt 1998, 115
DAR 1998, 481
DRsp IV(468)207a
NJW 1999, 159
VRS 96, 41
VerkMitt 1999, 35

Wirksamkeit von Verjährungsunterbrechungen nach dem Inkrafttreten der Neufassung durch das ÄndGOWiG vom 26.1.1998

BayObLG, Beschluß vom 08.07.1998 - Aktenzeichen 1 ObOWi 257/98

DRsp Nr. 1998/20086

Wirksamkeit von Verjährungsunterbrechungen nach dem Inkrafttreten der Neufassung durch das ÄndGOWiG vom 26.1.1998

»Verjährungsunterbrechungen, die nach bisherigem Recht erfolgt sind, bleiben nach dem 1.3.1998 (Inkrafttreten der Neufassung durch das ÄndGOWiG vom 26.1.1998, BGBl I S. 156, berichtigt BGBl I S. 340) wirksam, auch wenn im Zeitpunkt der Unterbrechung die Verfolgung nach neuem Recht bereits verjährt gewesen wäre.«

Normenkette:

OWiG § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 ;

Sachverhalt:

Das Amtsgericht setzte durch Urteil vom 5.3.1998 gegen den Betroffenen wegen vorsätzlichen Nichteinhaltens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine Geldbuße von 200 DM fest und verhängte ein Fahrverbot von 1 Monat.

Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Rechtsbeschwerde des Betroffenen hatte Erfolg.

Gründe:

1. Aufgrund der dem Rechtsbeschwerdegericht obliegenden Verpflichtung, das Vorliegen der Verfahrensvoraussetzungen und Verfahrenshindernisse von Amts wegen zu prüfen, war der Frage nachzugehen, ob der Bußgeldbescheid keine ausreichende Verfahrensgrundlage für die abgeurteilte Tat darstellt und ob Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Beides ist zu verneinen.