Das Amtsgericht setzte durch Urteil vom 5.3.1998 gegen den Betroffenen wegen vorsätzlichen Nichteinhaltens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine Geldbuße von 200 DM fest und verhängte ein Fahrverbot von 1 Monat.
Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Rechtsbeschwerde des Betroffenen hatte Erfolg.
1. Aufgrund der dem Rechtsbeschwerdegericht obliegenden Verpflichtung, das Vorliegen der Verfahrensvoraussetzungen und Verfahrenshindernisse von Amts wegen zu prüfen, war der Frage nachzugehen, ob der Bußgeldbescheid keine ausreichende Verfahrensgrundlage für die abgeurteilte Tat darstellt und ob Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Beides ist zu verneinen.
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