FG Niedersachsen - Beschluss vom 07.02.2008
14 V 301/07
Normen:
KraftStG § 2 Abs. 2b ; KraftStG § 8 Nr. 2 ; KraftStG § 23 Abs. 6a ;

Wohnmobil; Rückwirkung; Schadstoffklasse; Hubraum-Besteuerung - Besteuerung von Wohnmobilen ab dem 1. Januar 2006

FG Niedersachsen, Beschluss vom 07.02.2008 - Aktenzeichen 14 V 301/07

DRsp Nr. 2008/13141

Wohnmobil; Rückwirkung; Schadstoffklasse; Hubraum-Besteuerung - Besteuerung von Wohnmobilen ab dem 1. Januar 2006

1. Die Besteuerung von Wohnmobilen durch das KraftStG n.F. ab 1.1.2006 ist verfassungsgemäß. 2. In der Neuregelung liegt keine unzulässige Rückwirkung, weil die Sonderregelung für Wohnmobile gegenüber der nach Wegfall des § 23 Abs. 6a StVZO entstandenen Rechtslage keine Verschlechterung darstellt, da die nunmehr grds. nach Gewicht und Schadstoffklassen zu bemessene Kfz-Steuer für "echte" Wohnmobile gegenüber der für Pkw geltenden Hubraum-Besteuerung regelmäßig zu einer niedrigeren Kfz-Steuer führt.

Normenkette:

KraftStG § 2 Abs. 2b ; KraftStG § 8 Nr. 2 ; KraftStG § 23 Abs. 6a ;

Tatbestand:

I.

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob das Wohnmobil der Antragsteller ab dem 1. Januar 2006 als Personenkraftwagen zu besteuern ist.