FG Niedersachsen - Beschluss vom 06.02.2008
14 V 273/07
Normen:
KraftStG § 2 Abs. 2b ; KraftStG § 8 Nr. 2 ; KraftStG § 23 Abs. 6a ;

Wohnmobil; Unzulässige Rückwirkung; Hubraum-Besteuerung - Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Wohnmobilen durch das KraftStG n.F. ab dem 01.01.2006

FG Niedersachsen, Beschluss vom 06.02.2008 - Aktenzeichen 14 V 273/07

DRsp Nr. 2008/13142

Wohnmobil; Unzulässige Rückwirkung; Hubraum-Besteuerung - Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Wohnmobilen durch das KraftStG n.F. ab dem 01.01.2006

1. Die Besteuerung von Wohnmobilen durch das KraftStG n.F. ab 1.1.2006 ist verfassungsgemäß. 2. In der Neuregelung liegt keine unzulässige Rückwirkung, weil die Sonderregelung für Wohnmobile gegenüber der nach Wegfall des § 23 Abs. 6a StVZO entstandenen Rechtslage keine Verschlechterung darstellt, da die nunmehr grundsätzlich nach Gewicht und Schadstoffklassen zu bemessene Kfz-Steuer für "echte" Wohnmobile gegenüber der für Pkw geltenden Hubraum-Besteuerung regelmäßig zu einer niedrigeren Kfz-Steuer führt.

Normenkette:

KraftStG § 2 Abs. 2b ; KraftStG § 8 Nr. 2 ; KraftStG § 23 Abs. 6a ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Antragsgegner die Wohnmobile des Antragstellers zutreffend besteuert hat.