OLG Oldenburg - Beschluss vom 01.11.2018
1 Ss 193/18
Normen:
StVG § 21; FeV § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 2; EGRL 126/2006 Art. 12;
Fundstellen:
DAR 2019, 163
Vorinstanzen:
AG Cloppenburg, vom 21.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Cs 75/18

Wohnsitzerfordernis am Ausstellungsort eines ausländischen Führerscheins nach EU-Recht

OLG Oldenburg, Beschluss vom 01.11.2018 - Aktenzeichen 1 Ss 193/18

DRsp Nr. 2019/547

Wohnsitzerfordernis am Ausstellungsort eines ausländischen Führerscheins nach EU-Recht

Das in der 3. EU-Führerscheinrichtlinie für das Vorliegen eines am Ausstellungsort der Fahrerlaubnis bestehenden ordentlichen Wohnsitzes aufgestellte Erfordernis, mindestens 185 Tage im Kalenderjahr an diesem Ort zu wohnen, kann auch erfüllt sein, wenn ein zusammenhängender Zeitraum von 185 Tagen zum Ausstellungszeitpunkt im Kalenderjahr selbst noch nicht verstrichen ist, jedoch dieser entweder in der Folgezeit erreicht wird oder aber sich ein solcher unter Berücksichtigung eines bereits im Vorjahr verstrichenen Zeitraumes ergibt.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Cloppenburg vom 21. Juni 2018mit den Feststellungen aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen zur Fahrereigenschaft des Angeklagten aufrechterhalten.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Cloppenburg zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Normenkette:

StVG § 21; FeV § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 2; EGRL 126/2006 Art. 12;

Gründe: