VGH Bayern - Beschluss vom 30.01.2017
11 C 16.2607
Normen:
StVG § 3 Abs. 2 S. 2-3; FeV § 47 Abs. 1 S. 1; FeV § 47 Abs. 2 S. 1-3; RL 2006/126/EG Art. 11 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG München, vom 19.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen M 26 X 16.4320

Wohnungsdurchsuchung zum Zwecke der Sicherstellung eines tschechischen Führerscheins; Wohnsitzerfordernis bei Erteilung eines Führerscheins

VGH Bayern, Beschluss vom 30.01.2017 - Aktenzeichen 11 C 16.2607

DRsp Nr. 2017/7091

Wohnungsdurchsuchung zum Zwecke der Sicherstellung eines tschechischen Führerscheins; Wohnsitzerfordernis bei Erteilung eines Führerscheins

Tenor

I.

Die Beschwerde wird verworfen.

II.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

StVG § 3 Abs. 2 S. 2-3; FeV § 47 Abs. 1 S. 1; FeV § 47 Abs. 2 S. 1-3; RL 2006/126/EG Art. 11 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Antragsgegnerin wendet sich gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem das Betreten und die Durchsuchung ihrer Wohnung mit Nebenräumen zum Zwecke der Sicherstellung ihres tschechischen Führerscheins gestattet wurden.