Würdigung der Einlassung in einem Strafverfahren wegen Schwarzfahren
KG, vom 31.08.2001 - Aktenzeichen (3) 1 Ss 188/01
DRsp Nr. 2005/7410
Würdigung der Einlassung in einem Strafverfahren wegen Schwarzfahren
Auch in einem Strafverfahren wegen Leistungserschleichung gilt, dass es nicht Sache des Angeklagten ist, seine Unschuld darzutun. Eine widerlegbare Vermutung dafür, dass solche Delikte immer vorsätzlich begangen werden, gibt es nicht. Das Gericht darf vielmehr zu Lasten des Angeklagten nur Tatsachen verwerten, die erwiesen sind.