BGH - Urteil vom 24.04.2012
VI ZR 329/10
Normen:
SGB X § 116 Abs. 1; SGB X § 119 Abs. 1 S. 1; SGB X § 120 Abs. 1; VVG § 86 Abs. 1; PflVG a.F. § 3 Nr. 1, 2;
Fundstellen:
DAR 2013, 310
MDR 2012, 840
NZS 2012, 752
NZV 2012, 577
VRS 2012, 167
VersR 2012, 924
r+s 2012, 414
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 20.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 59 O 215/07
KG Berlin, vom 08.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 22 U 106/09

Zeitpunkt des in § 116 Abs. 1 SGB X normierten Anspruchsübergangs bei aufgrund eines Sozialversicherungsverhältnisses erbrachten Sozialleistungen; Anspruch eines Sozialversicherungsträgers aus übergegangenen Recht nach Schädigung eines Versicherten auf Grund eines Verkehrsunfalls

BGH, Urteil vom 24.04.2012 - Aktenzeichen VI ZR 329/10

DRsp Nr. 2012/10207

Zeitpunkt des in § 116 Abs. 1 SGB X normierten Anspruchsübergangs bei aufgrund eines Sozialversicherungsverhältnisses erbrachten Sozialleistungen; Anspruch eines Sozialversicherungsträgers aus übergegangenen Recht nach Schädigung eines Versicherten auf Grund eines Verkehrsunfalls

a) Der in § 116 Abs. 1 SGB X normierte Anspruchsübergang findet bei Sozialleistungen, die aufgrund eines Sozialversicherungsverhältnisses erbracht werden, in aller Regel bereits im Zeitpunkt des schadenstiftenden Ereignisses statt, sofern zu diesem Zeitpunkt ein Versicherungsverhältnis besteht.b) Bei Sozialleistungen, die nicht aufgrund eines Sozialversicherungsverhältnisses erbracht werden, ist für den Zeitpunkt des Rechtsübergangs maßgebend, dass nach den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalls eine Leistungspflicht ernsthaft in Betracht zu ziehen ist.c) Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze für Sozialleistungen, die nicht an das Bestehen eines Sozialversicherungsverhältnisses anknüpfen, sind nicht auf Sozialleistungen eines Sozialversicherungsträgers zu übertragen.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 22. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 8. November 2010 aufgehoben, soweit zu ihrem Nachteil erkannt worden ist.