OLG Düsseldorf - Urteil vom 16.06.2008
I-1 U 231/07
Normen:
BGB § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; BGB § 459 Abs. 1 S. 2 a.F.;
Fundstellen:
NJW-RR 2009, 398
OLGReport-Düsseldorf 2009, 426
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 04.09.2007

Zeitspanne zwischen Herstellung und Erstzulassung als Mangel eines Gebrauchtfahrzeugs

OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.06.2008 - Aktenzeichen I-1 U 231/07

DRsp Nr. 2008/23695

Zeitspanne zwischen Herstellung und Erstzulassung als Mangel eines Gebrauchtfahrzeugs

1. Ein durchschnittlicher Gebrauchtwagenkäufer darf ohne gegenteilige Anhaltspunkte davon ausgehen, dass das von ihm erworbene Fahrzeug spätestens 12 Monate nach der Herstellung erstmals zum öffentlichen Straßenverkehr zugelassen worden ist. 2. Liegt zwischen der Herstellung des Fahrzeugs und der Erstzulassung eine Zeitspanne von 31 Monaten, so handelt es sich jedenfalls dann nicht um eine unerhebliche Pflichtverletzung im Sinne des § 323 Abs. 5 S. 2 BGB, wenn ein Gebrauchtwagenkäufer das Fahrzeug 2 Monate nach der Erstzulassung erwirbt.

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 4. September 2007 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; BGB § 459 Abs. 1 S. 2 a.F.;

Gründe:

I.