OLG Bamberg - Endurteil vom 26.04.2018
1 U 175/17
Normen:
VVG § 28 Abs. 2; VVG § 28 Abs. 3; ABB § 43 Abs. 2; ABB § 50 S. 1, 2; ABB § 51 Abs. 1 S. 1; ABB § 59 Abs. 2b, 2c; StPO § 170 Abs. 2; OWiG § 47 Abs. 2; BGB § 280 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Bamberg, vom 27.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 602/16

Zinsen; fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz; Rechtsanwaltskosten; Reinigungsarbeiten; Reparatur durch Feuerwehr beschädigter Fenster/Haustür; Heizungsherd; Kosten Koordinierungsarbeiten; Baustelleneinrichtung; Trocknung; Strom; Abdeckarbeiten; vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung; Wiederherstellungskosten; Inkaufnahme eines Brandereignisses; Renovierungs- und Reparaturkosten; Entschädigungsberechnung; Zeitwert des Gebäudes; Erstattung von Gutachterkosten; vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten; Baukosten

OLG Bamberg, Endurteil vom 26.04.2018 - Aktenzeichen 1 U 175/17

DRsp Nr. 2019/3208

Zinsen; fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz; Rechtsanwaltskosten; Reinigungsarbeiten; Reparatur durch Feuerwehr beschädigter Fenster/Haustür; Heizungsherd; Kosten Koordinierungsarbeiten; Baustelleneinrichtung; Trocknung; Strom; Abdeckarbeiten; vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung; Wiederherstellungskosten; Inkaufnahme eines Brandereignisses; Renovierungs- und Reparaturkosten; Entschädigungsberechnung; Zeitwert des Gebäudes; Erstattung von Gutachterkosten; vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten; Baukosten

Tenor

1.

Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Landgerichts Bamberg vom 27.11.2017, Az. 2 O 602/16 Ver, abgeändert.

2.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.523,71 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.12.2016 sowie 729,23 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu bezahlen.

3.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.

4.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen der Kläger zu 71 % und die Beklagte zu 29 %.

5.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

6.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VVG § 28 Abs. 2; VVG § 28 Abs. 3; ABB § 43 Abs. 2; ABB § 50 S. 1, 2; ABB § 51 Abs. 1 S. 1; ABB § 59 Abs. 2b, 2c; StPO § 170 Abs. 2; OWiG § 47 Abs. 2; BGB § 280 Abs. 1;

Entscheidungsgründe