Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen eines Verkehrsunfalls auf Zahlung eines Schmerzensgeldes und Ersatz materiellen Schadens in Anspruch. Die im Unfallzeitpunkt nicht ganz neun Jahre alte Klägerin wurde am 2. November 1996 als Fußgängerin auf einem Zebrastreifen von einem von dem Beklagten zu 1 geführten und bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Pkw erfaßt und am linken Bein verletzt.
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