BGH - Urteil vom 02.10.2001
VI ZR 356/00
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ; ZPO § 511 § 511a ;
Fundstellen:
DAR 2002, 33
DAR 2002, 33
JR 2002, 335
JR 2002, 335
JuS 2002, 292
JuS 2002, 292
MDR 2002, 49
MDR 2002, 49
NJW 2002, 212
NJW 2002, 212
NZV 2002, 27
NZV 2002, 27
VRS 101, 407
VersR 2001, 1578
Vorinstanzen:
OLG München,
LG Kempten,

Zivilprozessrecht: Rechtsmittelbeschwer bei unbeziffertem Schmerzensgeldantrag unter Angabe eines Mindestbetrages;

BGH, Urteil vom 02.10.2001 - Aktenzeichen VI ZR 356/00

DRsp Nr. 2001/16190

Zivilprozessrecht: Rechtsmittelbeschwer bei unbeziffertem Schmerzensgeldantrag unter Angabe eines Mindestbetrages;

1. »Der Kläger, der ein angemessenes Schmerzensgeld unter Angabe eines Mindestbetrages begehrt hat, ist nicht beschwert, wenn das Gericht ihm diesen Betrag zugesprochen, aber abweichend von seiner Auffassung ein Mitverschulden bejaht hat.«2. 10000 DM [5000 EUR] Schmerzensgeld für ein 9-jähriges Mädchen aus Verkehrsunfall mit schweren Verletzungen am linken Bein.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ; ZPO § 511 § 511a ;

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen eines Verkehrsunfalls auf Zahlung eines Schmerzensgeldes und Ersatz materiellen Schadens in Anspruch. Die im Unfallzeitpunkt nicht ganz neun Jahre alte Klägerin wurde am 2. November 1996 als Fußgängerin auf einem Zebrastreifen von einem von dem Beklagten zu 1 geführten und bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Pkw erfaßt und am linken Bein verletzt.