OLG Düsseldorf - Urteil vom 27.05.2002
1 U 212/01
Normen:
AKB § 10 Abs. 1; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung); BGB § 823 Abs. 1; BGB § 847 Abs. 1; StVG 7 Abs. 1; StVG § 18;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 31.05.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 79/99

Zu den Sorgfaltsanforderungen an einen Fahrradfahrer im innerörtlichen Verkehr; Haftungsverteilung zwischen einem den Radweg zulässiger Weise benutzenden Fahrradfahrer und einem auf diesen tretenden Fußgänger [zugleich Führer eines verbotswidrig abgestellten PKW]; Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.05.2002 - Aktenzeichen 1 U 212/01

DRsp Nr. 2002/10694

Zu den Sorgfaltsanforderungen an einen Fahrradfahrer im innerörtlichen Verkehr; Haftungsverteilung zwischen einem den Radweg zulässiger Weise benutzenden Fahrradfahrer und einem auf diesen tretenden Fußgänger [zugleich Führer eines verbotswidrig abgestellten PKW]; Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

1. Hat der Führer eines PKW diesen teils auf der Straße, teils auf dem - für beide Richtungen freigegebenen - Fuß-/Radweg kurzfristig abgestellt und stößt er auf dem Rückweg zu seinem Auto beim Heraustreten aus einer Toreinfahrt auf den 2 m breiten Fuß-/Radweg mit einem Radfahrer zusammen, ist das verbotswidrige Parken ursächlich für den Unfall und der PKW trotz des Parkens i.S. der AKB "in Betrieb" (100 % Haftung). 2. Eine Geschwindigkeit bis 12 km/h ist für einen Radfahrer als niedrig anzusehen. Eine Pflicht zur Herabsetzung der Fahrgeschwindigkeit wird nur in solchen Fällen begründet, in denen der Vertrauensgrundsatz zu Gunsten des fließenden Verkehrs gegenüber den von der Seite her in die Fahrbahn kommenden Hindernissen versagt. Ein Fahrradfahrer im innerörtlichen Verkehr, dessen erstes Ziel es ist, an einem verbotswidrig abgestellten Pkw gefahrlos vorbeizukommen, muss nicht jederzeit mit einem plötzlichen Heraustreten von Fußgängern aus einer Einfahrt rechnen.