Autor: Christian Sitter |
Diese Tatbestandsvariante richtet sich sowohl an den Wartepflichtigen als auch an den Vorfahrtsberechtigten. Sie ahndet gefährliche Verstöße gegen die Vorschriften der
Generelle Regeln zur Definition der zu hohen Geschwindigkeit gibt es nicht. Zu hohe Geschwindigkeit ist relativ zur jeweiligen Verkehrslage in typisierender Betrachtungsweise zu sehen (Pegel, in: MüKo/StGB, 4. Aufl. 2022, §
Hinweis!Ob stets den Tatbestand erfüllt, wer die vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit überschreitet, ist streitig (dafür Fischer, StGB, 70. Aufl. 2023, § 315c Rdnr. 8; Satzger/Schluckebier/Widmaier, StGB, 5. Aufl. 2022, § 315c Rdnr. 18; a.A. OLG Celle, Beschl. v. 03.01.2013 - 31 Ss 50/12, |
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