OLG Hamm - Beschluss vom 30.04.2002
3 Ss OWi 237/02
Normen:
StPO § 267 ; OWiG § 17 ;

Zuegenaussage; keine Erinnerung; Blankettaussage; Bezugnahme; Lichtbild; Umfang der Feststellungen; wirtschaftliche Verhältnisse

OLG Hamm, Beschluss vom 30.04.2002 - Aktenzeichen 3 Ss OWi 237/02

DRsp Nr. 2002/6941

Zuegenaussage; keine Erinnerung; Blankettaussage; Bezugnahme; Lichtbild; Umfang der Feststellungen; wirtschaftliche Verhältnisse

»Der Umstand, dass ein Zeuge sich an den konkreten Verkehrsvorgang nicht mehr erinnern konnte, steht der Verwertbarkeit seiner Aussage nicht entgegen. Allerdings der Tatrichter klären, ob der Zeuge bereit und in der Lage ist, die Verantwortung für die Richtigkeit des Inhalts der Anzeige zu übernehmen und muss ggf. erfragen, ob der Zeuge einen Irrtum ausschließen kann.«

Normenkette:

StPO § 267 ; OWiG § 17 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Herford hat gegen den Betroffenen mit Urteil vom 12.12.2001 wegen fahrlässigen Verstoßes gegen §§ 24 Abs. 2 StVG, 41 (Zeichen 274), 49 StVO eine Geldbuße in Höhe von 1.100,- DM festgesetzt sowie ein Fahrverbot von zwei Monaten angeordnet und weiter bestimmt, dass das Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der Führerschein nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.