Das Urteil des Amtsgerichts Schweinfurt vom 23. Januar 2018 - 1 OWi
Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.
I.
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