BGH - Urteil vom 28.08.2018
VI ZR 518/16
Normen:
BGB § 823; BGB § 843 Abs. 1 Alt. 2; StVG § 11 S. 1; PflVG a.F. § 3 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG Magdeburg, vom 14.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 1059/13
OLG Naumburg, vom 06.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 14/16

Zugehörigkeit der Kosten für die Beschäftigung einer Pflegeperson und der Betreuungsaufwand naher Angehöriger zu den vermehrten Bedürfnissen; Bestimmen des ersatzfähigen Aufwands zur Befriedigung vermehrter Bedürfnisse nach den zu treffenden Dispositionen eines verständigen Geschädigten in seiner besonderen Lage; Ersatz vermehrter Bedürfnisse nach einem Verkehrsunfall gegenüber dem Haftpflichtversicherer

BGH, Urteil vom 28.08.2018 - Aktenzeichen VI ZR 518/16

DRsp Nr. 2019/14781

Zugehörigkeit der Kosten für die Beschäftigung einer Pflegeperson und der Betreuungsaufwand naher Angehöriger zu den vermehrten Bedürfnissen; Bestimmen des ersatzfähigen Aufwands zur Befriedigung vermehrter Bedürfnisse nach den zu treffenden Dispositionen eines verständigen Geschädigten in seiner besonderen Lage; Ersatz vermehrter Bedürfnisse nach einem Verkehrsunfall gegenüber dem Haftpflichtversicherer

a) Zu den vermehrten Bedürfnissen im Sinne des § 843 Abs. 1 Alt. 2 BGB gehören sowohl die Kosten für die Beschäftigung einer Pflegeperson als auch der Betreuungsaufwand naher Angehöriger, der über die üblicherweise im Krankheitsfall zu erwartende persönliche Zuwendung innerhalb der Familie hinausgeht.b) Der ersatzfähige Aufwand zur Befriedigung vermehrter Bedürfnisse bestimmt sich nach den Dispositionen, die ein verständiger Geschädigter in seiner besonderen Lage treffen würde.c) Kommen zum Ausgleich der Pflegebedürftigkeit verschiedene Möglichkeiten mit unterschiedlichem Kostenaufwand in Betracht, so bestimmt sich die Höhe des Anspruchs danach, welcher Bedarf in der vom Geschädigten in zumutbarer Weise gewählten Lebensgestaltung tatsächlich anfällt.