OLG Zweibrücken - Urteil vom 31.05.2021
1 OLG 2 Ss 15/21
Normen:
StGB § 47; StGB § 69 Abs. 2; StPO § 267 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Landau, vom 04.12.2020

Zulässige Beschränkung der Berufung auf loszulösende Entscheidungsteile des erstinstanzlichen UrteilsWirksamkeit der Berufungsbeschränkung auch bei fehlerhafter gerichtlicher SubsumtionPflicht zur umfassenden Gesamtwürdigung bei der Anordnung einer Sperre nach § 69a StGB wegen fehlender Ungeeignetheit des FahrersNegative Prognose für Geeignetheit des Führens eines Kraftfahrzeuges

OLG Zweibrücken, Urteil vom 31.05.2021 - Aktenzeichen 1 OLG 2 Ss 15/21

DRsp Nr. 2021/14596

Zulässige Beschränkung der Berufung auf loszulösende Entscheidungsteile des erstinstanzlichen Urteils Wirksamkeit der Berufungsbeschränkung auch bei fehlerhafter gerichtlicher Subsumtion Pflicht zur umfassenden Gesamtwürdigung bei der Anordnung einer Sperre nach § 69a StGB wegen fehlender Ungeeignetheit des Fahrers Negative Prognose für Geeignetheit des Führens eines Kraftfahrzeuges

1. Zur Wirksamkeit einer Berufungsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch bei einer Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB).2. Zum erforderlichen Begründungsumfang bei der Anordnung einer Sperre (§ 69a StGB).

Tenor

1.

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 5. Kleinen Strafkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 4. Dezember 2020 wird verworfen.

2.

Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Normenkette:

StGB § 47; StGB § 69 Abs. 2; StPO § 267 Abs. 3 S. 1;

Gründe

Die Strafrichterin bei dem Amtsgericht Germersheim hat den Angeklagten mit Urteil vom 8. Juni 2020 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen, in einem Fall tateinheitlich begangen mit fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Monaten mit Bewährungsaussetzung verurteilt. Ferner hat sie eine isolierte Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis von 18 Monaten bestimmt.