BayObLG - Beschluss vom 12.02.2021
201 ObOWi 1631/20
Normen:
OWiG § 80a Abs. 2 S. 1;

Zulässige Einspruchsbeschränkung auf selbständige Taten bei einheitlicher prozessualer TatAnfechtung einer Geldbuße von mehreren im BußgeldbescheidBewertungseinheit mehrfaches unerlaubtes Betreiben gewerblichen Güterverkehrs bei einheitlichem EntschlussUnwirksamkeit des Verzichts auf die Verhängung von Geldbußen im BußgeldverfahrenZulässigkeit der Einziehung wirtschaftlicher Vorteile im BußgeldverfahrenVerhältnis zwischen Geldbuße und Einziehung

BayObLG, Beschluss vom 12.02.2021 - Aktenzeichen 201 ObOWi 1631/20

DRsp Nr. 2021/14135

Zulässige Einspruchsbeschränkung auf selbständige Taten bei einheitlicher prozessualer Tat Anfechtung einer Geldbuße von mehreren im Bußgeldbescheid Bewertungseinheit mehrfaches unerlaubtes Betreiben gewerblichen Güterverkehrs bei einheitlichem Entschluss Unwirksamkeit des Verzichts auf die Verhängung von Geldbußen im Bußgeldverfahren Zulässigkeit der Einziehung wirtschaftlicher Vorteile im Bußgeldverfahren Verhältnis zwischen Geldbuße und Einziehung

1. Liegt eine einheitliche prozessuale Tat i.S.v. § 264 StPO vor, die der umfassenden richterlichen Kognition unterliegt, so kann der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid nur dann nachträglich auf eine von mehreren Geldbußen beschränkt werden, wenn jeweils materiell-rechtlich selbständige Taten zugrunde liegen (Anschluss an BGH, Beschl. v. 26.02.2013 - KRB 20/12 = BGHSt 58, 158 = NJW 2013, 1972 = wistra 2013, 391).