Zulässige Einspruchsbeschränkung auf selbständige Taten bei einheitlicher prozessualer TatAnfechtung einer Geldbuße von mehreren im BußgeldbescheidBewertungseinheit mehrfaches unerlaubtes Betreiben gewerblichen Güterverkehrs bei einheitlichem EntschlussUnwirksamkeit des Verzichts auf die Verhängung von Geldbußen im BußgeldverfahrenZulässigkeit der Einziehung wirtschaftlicher Vorteile im BußgeldverfahrenVerhältnis zwischen Geldbuße und Einziehung
BayObLG, Beschluss vom 12.02.2021 - Aktenzeichen 201 ObOWi 1631/20
DRsp Nr. 2021/14135
Zulässige Einspruchsbeschränkung auf selbständige Taten bei einheitlicher prozessualer TatAnfechtung einer Geldbuße von mehreren im BußgeldbescheidBewertungseinheit mehrfaches unerlaubtes Betreiben gewerblichen Güterverkehrs bei einheitlichem EntschlussUnwirksamkeit des Verzichts auf die Verhängung von Geldbußen im BußgeldverfahrenZulässigkeit der Einziehung wirtschaftlicher Vorteile im BußgeldverfahrenVerhältnis zwischen Geldbuße und Einziehung
1. Liegt eine einheitliche prozessuale Tat i.S.v. § 264StPO vor, die der umfassenden richterlichen Kognition unterliegt, so kann der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid nur dann nachträglich auf eine von mehreren Geldbußen beschränkt werden, wenn jeweils materiell-rechtlich selbständige Taten zugrunde liegen (Anschluss an BGH, Beschl. v. 26.02.2013 - KRB 20/12 = BGHSt 58, 158 = NJW 2013, 1972 = wistra 2013, 391).
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