KG - Beschluss vom 27.07.2018
6 U 38/17
Normen:
VVG § 1 S. 2; VVG § 81 Abs. 2; VVG § 82 Abs. 2; VHB 1984 § 19 Nr. 1 Buchst. c; VHB 1984 § 19 Nr. 3 Buchst. c;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 16.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 54/16

Zulässigkeit der Berufung des Hausratversicherers auf die grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls bei einem Diebstahl aus einem nicht hinreichend gesicherten Tresor innerhalb der Wertgrenze

KG, Beschluss vom 27.07.2018 - Aktenzeichen 6 U 38/17

DRsp Nr. 2019/53

Zulässigkeit der Berufung des Hausratversicherers auf die grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls bei einem Diebstahl aus einem nicht hinreichend gesicherten Tresor innerhalb der Wertgrenze

Ist im Hausratversicherungsvertrag für Wertsachen, die nicht in einem gegen Wegnahme besonders gesicherten Behältnis verwahrt werden, eine bestimmte Wertgrenze vereinbart (§ 19 Nr. 3 lit. c VHB 84), kann sich der Versicherer für innerhalb der Wertgrenze aufgrund eines Einbruchdiebstahles aus einem Tresor gestohlene Wertsachen nicht auf eine Leistungskürzung wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls gemäß § 81 Abs. 2 VVG (subjektiver Risikoausschluss) berufen, auch wenn der Versicherungsnehmer den Dieben die Öffnung des Tresors durch ein leicht auffindbares Versteck des Tresorschlüssels hinter einem Heizkörper ermöglicht hat. Denn wie sich aus der Vereinbarung der Wertgrenze ergibt, setzt der nach dem Vertrag vorausgesetzte Sicherheitsstandard für Wertsachen innerhalb der Wertgrenze gerade keine besondere Sicherung innerhalb des Hauses/der Wohnung voraus, so dass dem Versicherungsnehmer nicht vorgehalten werden kann, eine gleichwohl vorgenommene Sicherung durch andere Umstände wieder - jedenfalls zum Teil - außer Kraft gesetzt zu haben.