BGH - Urteil vom 26.10.2004
VI ZR 300/03
Normen:
BGB § 249 ; RBerG Art. 1 § 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2005, 297
DAR 2005, 73
MDR 2005, 331
NJW 2005, 135
NZV 2005, 34
VRS 108, 81
VersR 2005, 241
ZGS 2004, 444
ZfS 2005, 75
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 19.09.2003
AG Düsseldorf,

Zulässigkeit der Geltendmachung von Forderungen eines Unfallgeschädigten durch ein Mietwagenunternehmen

BGH, Urteil vom 26.10.2004 - Aktenzeichen VI ZR 300/03

DRsp Nr. 2004/20125

Zulässigkeit der Geltendmachung von Forderungen eines Unfallgeschädigten durch ein Mietwagenunternehmen

»a) Geht es dem Mietwagenunternehmen im wesentlichen darum, die durch die Abtretung eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen, so besorgt es keine Rechtsangelegenheit des geschädigten Kunden, sondern eine eigene Angelegenheit.b) Ein "Unfallersatztarif" ist nur insoweit ein "erforderlicher" Aufwand zur Schadensbeseitigung nach § 249 Satz 2 BGB a.F., als die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlaßt und infolgedessen zur Schadensbehebung erforderlich sind (Anschluß an Senatsurteil vom 12. Oktober 2004 - VI ZR 151/03 -, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).«

Normenkette:

BGB § 249 ; RBerG Art. 1 § 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin, eine Autovermietung, macht gegen den beklagten Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer Ansprüche auf Ersatz restlicher Mietwagenkosten geltend, die ein Unfallgeschädigter an sie zur Sicherheit abgetreten hat. Die Haftung ist dem Grunde nach außer Streit.

Der Geschädigte mietete nach einem Verkehrsunfall im April 2002 bei der Klägerin ein Ersatzfahrzeug zu einem Unfallersatztarif an, der rund 89 %