OLG Düsseldorf - Urteil vom 07.06.2022
1 U 222/20
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 1 Abs. 2; StVO § 3 Abs. 1 S. 4; StVO § 6; StVZO § 53b Abs. 5;
Vorinstanzen:
LG Mönchengladbach, vom 26.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 83/20

Zulässigkeit der Klage des Fahrzeughalters auf Leistung an die FahrzeugversicherungHaftungsverteilung bei Kollision eines Pkw mit der herabgelassenen Hinterwandbake eines Lkw im Bereich einer Fahrbahnverengung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.06.2022 - Aktenzeichen 1 U 222/20

DRsp Nr. 2023/12211

Zulässigkeit der Klage des Fahrzeughalters auf Leistung an die Fahrzeugversicherung Haftungsverteilung bei Kollision eines Pkw mit der herabgelassenen Hinterwandbake eines Lkw im Bereich einer Fahrbahnverengung

1. Ein Fahrzeughalter ist berechtigt, im Wege gewillkürter Prozessstandschaft aufgrund der Ermächtigung seiner Fahrzeugversicherung auf Ersatz seines Fahrzeugschadens an diese zu klagen. Das berechtigte Interesse ergibt sich dabei aus seinem Interesse an der Wahrung seines Schadensfreiheitsrabatts. 2. Kommt es zu einer Kollision eines Pkw mit der in die Fahrbahn hineinragenden Hinterwandbake eines abkippenden Lkw, so ist eine Haftungsverteilung von 1/3 zu 2/3 zulasten des Lkw angemessen, wenn der Pkw nicht genügend Seitenabstand eingehalten hat und das Hindernis im Übrigen für den Fahrer erkennbar war.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 26. November 2020 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Mönchengladbach (12 O 83/20) unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung sowie der Anschlussberufung der Beklagten teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. 2. 3. 4. 5. 6.