OLG Hamm - Urteil vom 25.04.2012
I-20 U 174/11
Normen:
VVG § 193 Abs. 6 S. 8; VVG § 193 Abs. 6;
Fundstellen:
VersR 2013, 345
r+s 2012, 554
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 07.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 115 O 26/11

Zulässigkeit der Klage einer privaten Krankenversicherung auf zukünftige Leistung; Rechtsnatur des Säumniszuschlags gem. § 193 Abs. 6 S. 8 VVG

OLG Hamm, Urteil vom 25.04.2012 - Aktenzeichen I-20 U 174/11

DRsp Nr. 2012/16704

Zulässigkeit der Klage einer privaten Krankenversicherung auf zukünftige Leistung; Rechtsnatur des Säumniszuschlags gem. § 193 Abs. 6 S. 8 VVG

1. Zahlt der Versicherungsnehmer über einen längeren Zeitraum (hier zwei Jahre) seine Beiträge zur Krankenversicherung nicht mehr ein, dann ist eine Klage des Versicherers auf Leistung zukünftiger Beiträge gemäß § 259 ZPO zulässig. 2. Der in § 193 Abs. 6 Satz 8 VVG genannte Säumniszuschlag beinhaltet materiellrechtlich Verzugszinsen. Die Dauer des Säumniszuschlags bzw. die Verzinsung wegen Verzuges endet (entgegen Voit in Prölls/Martin, VVG, 28. Auflage 2010, § 193 Rn. 43) nicht, wenn die Beitragsrückstände innerhalb eines Jahres nach Beginn des Ruhens nicht vollständig gezahlt sind.

Auf die Berufung des Klägers wird das am 07. Juli 2011 verkündete Zweite und Erste Versäumnis- und Schlussurteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Mayen vom 05.01.2011, Geschäftsnummer, wird insgesamt aufrecht erhalten.