Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde bei mehreren bußgeldbewehrten Verstößen; Konkurrenzverhältnis mehrerer anlässlich einer Fahrt begangener Verstöße; Anwendung der Ausnahmeregelung Art. 4 Nr. 13 Abs. 1 der Verordnung [EWG] Nr. 3820/85; Nachweis der lenkfreien Tage
OLG Hamm, Beschluss vom 10.05.2007 - Aktenzeichen 4 Ss OWi 255/07
DRsp Nr. 2009/3946
Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde bei mehreren bußgeldbewehrten Verstößen; Konkurrenzverhältnis mehrerer anlässlich einer Fahrt begangener Verstöße; Anwendung der Ausnahmeregelung Art. 4 Nr. 13 Abs. 1 der Verordnung [EWG] Nr. 3820/85; Nachweis der lenkfreien Tage
1. Begeht der Betroffene im Rahmen einer Tat im prozessualen Sinne mehrere Handlungen, die mit Einzelgeldbußen geahndet werden, ist bei unbeschränkt eingelegter Rechtsbeschwerde die Summe der ausgeworfenen Geldbußen maßgebend, so dass die Rechtsbeschwerde auch eröffnet ist, soweit im Einzelnen Geldbußen bis zu 250 € verhängt wurden.2. Fahrlässige Verstöße gegen die Geschwindigkeitsbegrenzung, die Anschnallpflicht und die Pflicht zur Vorlage des Nachweises über lenkfreie Zeiten sind als rechtliche Handlungseinheit anzusehen, die zur Annahme von Tateinheit gemäß § 19 Abs. 1OWiG führt.3. Anwendungsbereich der Ausnahmevorschrift des Art. 4 Nr. 13 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. EG Nr. L 370 S. 1, 1986 Nr. L 206 S. 36).
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde wird mit folgender Maßgabe verworfen:
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