OLG Bamberg - Beschluss vom 24.06.2013
3 Ss OWi 824/13
Normen:
StVG § 23 Abs. 1a; OWiG § 81 Abs. 1 Satz 2; OWiG § 81 Abs. 2 Satz 1;
Fundstellen:
DAR 2013, 584

Zulässigkeit des Rechtsmittelverfahrens im Falle der Überleitung des Bußgeldverfahrens in das Strafverfahren

OLG Bamberg, Beschluss vom 24.06.2013 - Aktenzeichen 3 Ss OWi 824/13

DRsp Nr. 2013/17448

Zulässigkeit des Rechtsmittelverfahrens im Falle der Überleitung des Bußgeldverfahrens in das Strafverfahren

1. Mit dem gerichtlichen Hinweis nach § 81 II 1 i.V.m. I 2 OWiG, dass auch eine Verurteilung "auf Grund eines Strafgesetzes" in Betracht komme, wird das Bußgeldverfahren endgültig, d.h. unanfechtbar und unwiderruflich in das Strafverfahren übergleitet; zugleich erhält der (bislang) 'Betroffene' gemäß § 81 II 2 OWiG "die Rechtsstellung des Angeklagten" (Anschluss an BGHSt 29, 305/308).2. Ist das Bußgeldverfahren in das Strafverfahren übergeleitet worden, finden für das Rechtsmittelverfahren ausnahmslos die Vorschriften der Strafprozessordnung auch dann Anwendung, wenn der Betroffene gleichwohl 'nur' wegen einer oder mehrerer Ordnungswidrigkeiten schuldig gesprochen und gegen ihn deshalb lediglich auf eine Geldbuße, gegebenenfalls unter gleichzeitiger Verhängung eines bußgeldrechtlichen Fahrverbots, erkannt wird (Anschluss an OLG Hamm, Beschluss vom 03.04.2008 - 4 Ss OWi 182/08 = BA 46 [2009], 280).

Normenkette:

StVG § 23 Abs. 1a; OWiG § 81 Abs. 1 Satz 2; OWiG § 81 Abs. 2 Satz 1;

Zum Sachverhalt: