Der auf den ... bestimmte Termin zur mündlichen Verhandlung über die Berufung wird aufgehoben.
2.Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 11.1.2019 durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen und den Streitwert für die Berufungsinstanz auf bis 16.000 Euro festzusetzen.
3.Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.
I.
Die zulässige Berufung hat nach übereinstimmender Auffassung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts und eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO).
1.
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