BGH - Beschluss vom 22.02.2012
4 StR 634/11
Normen:
StGB § 69; StGB § 69a; StPO § 349 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Regensburg, vom 20.05.2011

Zulässigkeit einer Freiheitsstrafe bei Nichttragung dieser Freiheitsstrafe durch die Erwägungen zur Strafzumessung

BGH, Beschluss vom 22.02.2012 - Aktenzeichen 4 StR 634/11

DRsp Nr. 2012/6201

Zulässigkeit einer Freiheitsstrafe bei Nichttragung dieser Freiheitsstrafe durch die Erwägungen zur Strafzumessung

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 20. Mai 2011 im Strafausspruch aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Normenkette:

StGB § 69; StGB § 69a; StPO § 349 Abs. 2;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes mit gefährlicher Körperverletzung in drei tateinheitlichen Fällen, rechtlich zusammentreffend mit vorsätzlichem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr und Sachbeschädigung, zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und Maßregeln gemäß §§ 69, 69a StGB angeordnet. Die verhängte Freiheitsstrafe beträgt nach der Urteilsformel elf Jahre und sechs Monate, während sie ausweislich der Urteilsgründe in Höhe von acht Jahren tat- und schuldangemessen ist. Die auf die Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat zum Strafausspruch Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

I.