FG München - Urteil vom 12.03.2003
4 K 4509/00
Normen:
AO § 173 Abs. 1 Nr. 1 ; KraftStG § 8 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 979

Zulässigkeit rückwirkender KrafST-Änderungsbescheide wegen fehlerhafter Einstufung des Fahrzeugs als Lkw; Kraftfahrzeugsteuer

FG München, Urteil vom 12.03.2003 - Aktenzeichen 4 K 4509/00

DRsp Nr. 2003/13216

Zulässigkeit rückwirkender KrafST-Änderungsbescheide wegen fehlerhafter Einstufung des Fahrzeugs als Lkw; Kraftfahrzeugsteuer

Das Gericht hält eine rückwirkende Änderung der KraftSt zu Lasten des Steuerpflichtigen wegen Änderung der Einstufung seine Fahrzeugs für zulässig (hier Pick-Up Mitsubishi L. 200, Doppelkabine), sofern das Fahrzeug vor Mitte 1999 zugelassen wurde.

Normenkette:

AO § 173 Abs. 1 Nr. 1 ; KraftStG § 8 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob die rückwirkende Änderung der Fahrzeugart eines Fahrzeugs in einen Lkw zulässig ist, und falls ja, ob diese Fahrzeugart vorliegt (§ 173 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung - AO -; § 8 Kraftfahrzeugsteuergesetz -KraftStG-).

Der Kläger meldete am 3. April 1998 das Fahrzeug mit der Kraftfahrzeugsteuernummer M. bei der Zulassungsstelle ... auf seinen Namen zum Verkehr an. Das Fahrzeug (Hersteller/Typ Mitsubishi L 200, sog. Pick-Up, Doppelkabine, fünf Sitze) ist verkehrsrechtlich als Lkw eingestuft. Es verfügte ursprünglich über ein zulässiges Gesamtgewicht von 2.800 kg, weist einen Hubraum von 2.477 ccm auf und wird mittels eines Dieselmotores angetrieben.