I.
Das Amtsgericht Lüdenscheid hat gegen den Betroffenen durch Urteil vom 29. November 2004 wegen einer vorsätzlichen Ordnungswidrigkeit (Verstoß gegen das Handy-Verbot im Straßenverkehr) gemäß den §§ 23 Abs. 1a, 49 StVO, 24 StVG eine Geldbuße in Höhe von 50,00 EURURO verhängt. Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel des Betroffenen.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist zulässig, da er frist- und formgerecht angebracht worden ist. Er kann jedoch in der Sache keinen Erfolg haben.
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