OLG Hamm - Beschluss vom 14.04.2000
2 Ss OWi 422/00
Normen:
OWiG § 80 § 46 ; StPO § 473 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZV 2001, 355
VRS 99, 219
Vorinstanzen:
AG Schwerte - 4 OWi 876 Js 826/99 (194/99),

Zulassung der Rechtsbeschwerde bei lückenhaften Urteilsgründen

OLG Hamm, Beschluss vom 14.04.2000 - Aktenzeichen 2 Ss OWi 422/00

DRsp Nr. 2000/7123

Zulassung der Rechtsbeschwerde bei lückenhaften Urteilsgründen

»Die Rechtsbeschwerde ist nicht allein deshalb zuzulassen, weil das angefochtene Urteil zwar Gründe enthält, diese aber lückenhaft sind. Das Rechtsbeschwerdegericht kann dann vielmehr anhand des Bußgeldbescheides, des Zulassungsantrags und der Rechtsbeschwerdebegründung entscheiden, ob die Voraussetzungen für die Zulassung vorliegen.«

Normenkette:

OWiG § 80 § 46 ; StPO § 473 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Gegen den Betroffenen war durch Bußgeldbescheid des Kreises Unna vom 12. April 1999 wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung um 53 km/h auf der BAB A 45 eine Geldbuße von 300 DM festgesetzt und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt worden. Auf den Einspruch des Betroffenen hin hat das Amtsgericht den Betroffenen im angefochtenen Urteil wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaft zu einer Geldbuße von 150,00 DM verurteilt (§§ 41 Abs. 1, 49, StVO, 24 StVG). Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel des Betroffenen. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das Rechtsmittel zu verwerfen.

II.