OLG Hamm - Beschluss vom 12.11.2003
4 Ss OWi 748/03
Normen:
OWiG § 80 ; StPO § 344 ;
Vorinstanzen:
AG Lüdinghausen, vom 27.06.2003

Zulassung der Rechtsbeschwerde, Unzulässigkeit, Verletzung des rechtlichen Gehörs, Verfahrensrüge

OLG Hamm, Beschluss vom 12.11.2003 - Aktenzeichen 4 Ss OWi 748/03

DRsp Nr. 2004/4301

Zulassung der Rechtsbeschwerde, Unzulässigkeit, Verletzung des rechtlichen Gehörs, Verfahrensrüge

»Zur ordnungsgemäßen Verfahrensrüge, mit der geltend gemacht wird, dass der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid zu Unrecht verworfen worden ist.«

Normenkette:

OWiG § 80 ; StPO § 344 ;

Gründe:

Durch Bußgeldbescheid des Landrates des Kreises Coesfeld vom 18. November 2002 ist gegen den Betroffenen als Fahrer des Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen XXXXXXXXXX wegen einer am 31. Juli 2002 um 11.35 Uhr in Ascheberg auf der BAB A 1, km 302,328 in Fahrtrichtung Dortmund begangenen Abstandsunterschreitung (16 m Abstand bei einer Geschwindigkeit von 137 km/h) unter Berücksichtigung von vier Voreintragungen im Verkehrszentralregister eine erhöhte Geldbuße von 200,00 Euro festgesetzt worden. Seinen rechtzeitig eingelegten Einspruch hat das Amtsgericht im Termin vom 27. Juni 2003 gemäß § 74 Abs. 2 OWiG verworfen, weil der Betroffene der Hauptverhandlung unentschuldigt ferngeblieben sei.