OLG Hamm - Beschluss vom 25.11.2002
2 Ss OWi 537/02
Normen:
StPO § 344 ; OWiG § 80 ;
Fundstellen:
NStZ-RR 2003, 89
VRS 104, 221

Zulassung der Rechtsbeschwerde, Verwerfung des Einspruchs, ordnungsgemäße Ladung, Begründung der Rechtsbeschwerde

OLG Hamm, Beschluss vom 25.11.2002 - Aktenzeichen 2 Ss OWi 537/02

DRsp Nr. 2002/18315

Zulassung der Rechtsbeschwerde, Verwerfung des Einspruchs, ordnungsgemäße Ladung, Begründung der Rechtsbeschwerde

»Soll mit der Rechtsbeschwerde gegen ein gemäss § 74 Abs. 2 OWiG ergangenes Verwerfungsurteil geltend gemacht werden, mangels ordnungsgemäßer Adressierung der Ladung sei der Betroffene nicht ohne genügende Entschuldigung dem Hauptverhandlungstermin ferngeblieben, muss dargelegt werden, dass die Ladung wegen der unrichtigen Adressierung tatsächlich nicht unter der Wohnanschrift des Betroffenen zugestellt worden ist.«

Normenkette:

StPO § 344 ; OWiG § 80 ;

Gründe:

I.

Gegen die Betroffene ist durch Bußgeldbescheid des Märkischen Kreises vom 15. Januar 2001 wegen Führens eines Kraftfahrzeuges mit einer Atemalkoholkonzentration von 025 mg/l oder mehr ein Bußgeld von 260 DM festgesetzt worden. Den dagegen gerichteten Einspruch der Betroffenen hat das Amtsgericht Iserlohn durch das angefochtene Urteil gemäss § 74 Abs. 2 OWiG verworfen. Nachdem inzwischen ein Wiedereinsetzungsantrag der Betroffenen rechtskräftig zurückgewiesen worden ist, wendet sich die Betroffene nunmehr noch mit der Rechtsbeschwerde gegen das angefochtene Urteil. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen.

II.