OLG Hamm - Beschluss vom 15.01.2008
4 Ss OWi 738/07
Normen:
StVZO § 31 Abs. 2; StVZO § 32 Abs. 4; StVZO § 34; OWiG § 33 Abs. 1 Nr. 1; OWiG § 80 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Arnsberg, vom 30.07.2007

Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung; Überladung; Einstellung des Verfahrens durch das Amtsgericht; Mitteilung der Überprüfung wegen offensichtlicher Überladung an Fahrer; Bußgeldverfahren gegen den Halter; keine Identität von Fahrer und Halter; informatorische Befragung des Fahrers; Bekanntgabe der Einleitung von nicht aufschiebbaren Untersuchungshandlungen; Betroffener war Beifahrer; zufällige Anwesenheit des Betroffenen beim Anhaltevorgang; Wahrnehmung der polizeilichen Äußerungen; Anhörung; Bekanntgabe der Verfahrenseinleitung; Mitteilung des Status; Mitteilung; Betroffener zu sein; hinreichende Individualisierung

OLG Hamm, Beschluss vom 15.01.2008 - Aktenzeichen 4 Ss OWi 738/07

DRsp Nr. 2008/23945

Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung; Überladung; Einstellung des Verfahrens durch das Amtsgericht; Mitteilung der Überprüfung wegen offensichtlicher Überladung an Fahrer; Bußgeldverfahren gegen den Halter; keine Identität von Fahrer und Halter; informatorische Befragung des Fahrers; Bekanntgabe der Einleitung von nicht aufschiebbaren Untersuchungshandlungen; Betroffener war Beifahrer; zufällige Anwesenheit des Betroffenen beim Anhaltevorgang; Wahrnehmung der polizeilichen Äußerungen; Anhörung; Bekanntgabe der Verfahrenseinleitung; Mitteilung des Status; Mitteilung; Betroffener zu sein; hinreichende Individualisierung

Von Polizeibeamten vor Ort durchgeführten Ermittlungshandlungen i.S. des § 53 OWiG - hier Anhalten der Fahrzeugkombination und informatorische Befragung des Führers sowie Bekanntgabe der Einleitung von nicht aufschiebbare Untersuchungshandlungen gegenüber dem Fahrzeugführer ist eine verjährungsunterbrechende Wirkung i.S. des § 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG gegenüber dem beifahrenden Halter nicht beizumessen.

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen (Entscheidung des Einzelrichters).