OLG Düsseldorf - Urteil vom 07.04.2003
1 U 209/02
Normen:
BGB § 476 (a.F.) ; BGB § 459 (a.F.) ;
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 09.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 428/00

Zum Anspruch auf Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufs wegen Motormängeln bei formularvertraglich vereinbartem Gewährleistungsausschluss

OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.04.2003 - Aktenzeichen 1 U 209/02

DRsp Nr. 2003/11859

Zum Anspruch auf Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufs wegen "Motormängeln" bei formularvertraglich vereinbartem Gewährleistungsausschluss

1. Nach § 476 BGB a. F. ist eine Freizeichnungsklausel (formularvertraglich vereinbarter Gewährleistungsausschluss) nichtig, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat. Das Vorspiegeln einer Eigenschaft, wozu auch die Abwesenheit von Fehlern gehört, ist dem gleichgestellt. 2. Nicht jeder technische Defekt am Motor eines gebrauchten Kraftfahrzeugs stellt einen Sachmangel im Sinne des § 459 BGB a. F. dar. Normale Verschleiß-, Abnutzungs- und Alterungserscheinungen sind von vornherein aus dem Sachmangelbegriff auszuklammern. 3. Bei einem Viertakt-Dieselmotor eines VW Golf Typ III mit einer Laufleistung von ca. 145.000 km sind "Unzulänglichkeiten" an Kolben, Kurbelwellenlager, Zylinderwandungen, Pleuellager oder Ventilen nichts Ungewöhnliches, sondern Auswirkung eines "normalen" Verschleißes. Eine Ungewissheit hinsichtlich des Vorliegens eines Mangels im Sinne des § 459 BGB a. F. geht zu Lasten des beweispflichtigen Käufers.