OLG Düsseldorf - Urteil vom 24.03.2003
1 U 149/02
Normen:
BGB §§ 305 ff. (n.F.) ; BGB § 812 ; BGB § 814 ;
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 05.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 84/01

Zum Garantieschutz durch ein Garantie-Versicherung von einem Garantieanbieter beim Verbrauchsgüterkauf (gebrauchtes KFZ)

OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.03.2003 - Aktenzeichen 1 U 149/02

DRsp Nr. 2003/9231

Zum Garantieschutz durch ein Garantie-Versicherung von einem Garantieanbieter beim Verbrauchsgüterkauf (gebrauchtes KFZ)

Ist ein Schaden nicht nachweislich durch den Garantienehmer verursacht worden und kann die Ursache konkret nicht mehr exakt bestimmt werden, so muss die Garantie-Versicherung eines Garantieanbieters ihren vertraglichen Garantieverpflichtungen nachkommen.

Normenkette:

BGB §§ 305 ff. (n.F.) ; BGB § 812 ; BGB § 814 ;

Tatbestand:

Die Klägerin kaufte von dem erstbeklagten Autohändler einen gebrauchten Rover Trophy mit einer "Garantie-Versicherung" des zweitbeklagten Garantieanbieters. Nach einer Strecke von ca. 1.300 km kam es während einer Fahrt des Ehemanns der Klägerin zu einem Überhitzungsschaden am Motor. Über die Ursache des Schadens und seine Vermeidbarkeit herrscht zwischen den Parteien Streit.