1)
Das gemäß § 25 Abs. 3 S. 1 GKG zulässige Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg. Der Gegenstandswert für das selbstständige Beweisverfahren, welches eine Mängelrüge des Antragstellers hinsichtlich des bei der Antragsgegnerin gekauften Pkw Marke Mercedes Benz Typ C 200 CDI betraf, ist nicht - wie durch das Landgericht festgesetzt - mit einem Wert von bis zu 40.000 EURO in Ansatz zu bringen, sondern nur mit dem voraussichtlichen Aufwand für eine Mängelbeseitigung im Umfang von 1.159,56 EURO.
2)
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