OLG Düsseldorf - Beschluss vom 02.06.2003
1 W 21/03
Normen:
BGB § 459 Abs. 1 a. F. ; BGB § 462 (a.F.) ; BGB § 472 Abs. 1 (a.F.) ;
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 14.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 OH 47/01

Zum Gegenstandswert für das selbstständige Beweisverfahren bei störenden Reflexionen an der Innenseite der Windschutzscheibe eines Neufahrzeuges

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.06.2003 - Aktenzeichen 1 W 21/03

DRsp Nr. 2003/9223

Zum Gegenstandswert für das selbstständige Beweisverfahren bei störenden Reflexionen an der Innenseite der Windschutzscheibe eines Neufahrzeuges

Der Streitwert eines selbstständigen Beweisverfahrens, wenn der Antragsteller zur Höhe des Streitwertes nur grob geschätzt hat, bemisst sich nach der Höhe der durch den Sachverständigen veranschlagten Mängelbeseitigungskosten.

Normenkette:

BGB § 459 Abs. 1 a. F. ; BGB § 462 (a.F.) ; BGB § 472 Abs. 1 (a.F.) ;

Entscheidungsgründe:

1)

Das gemäß § 25 Abs. 3 S. 1 GKG zulässige Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg. Der Gegenstandswert für das selbstständige Beweisverfahren, welches eine Mängelrüge des Antragstellers hinsichtlich des bei der Antragsgegnerin gekauften Pkw Marke Mercedes Benz Typ C 200 CDI betraf, ist nicht - wie durch das Landgericht festgesetzt - mit einem Wert von bis zu 40.000 EURO in Ansatz zu bringen, sondern nur mit dem voraussichtlichen Aufwand für eine Mängelbeseitigung im Umfang von 1.159,56 EURO.

2)