I.
Anstelle eines Tatbestandes wird zunächst auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils vom 20.3.2002 (Blatt 118 - 126 der Akte) nebst Berichtigungsbeschluss vom 16.5.2002 (Blatt 144 und 145 der Akten) Bezug genommen (§ 540 I Nr. 1 ZPO).
Ergänzend ist Folgendes auszuführen:
Testen Sie "Verkehrsstrafrecht Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|