OLG Thüringen - Urteil vom 25.03.2003
8 U 448/02
Normen:
BGB § 249 Satz 2 ; BGB § 288 I 1 n. F. ; BGB § 315 ; BGB § 315 I ; BGB § 315 II 2 ; BGB § 612 II ; BGB § 316 ; BGB § 551 I (a.F.) ; BGB § 632 II ;
Fundstellen:
OLGReport-Jena 2003, 316
Vorinstanzen:
LG Mühlhausen, vom 20.03.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 832/01

Zum Mietzins bei einem gebrauchten KFZ das per verbindlichen Vertrag bestellt wurde, aber zunächst als Mietwagen vom Käufer genutzt wurde

OLG Thüringen, Urteil vom 25.03.2003 - Aktenzeichen 8 U 448/02

DRsp Nr. 2003/10972

Zum Mietzins bei einem gebrauchten KFZ das per verbindlichen Vertrag bestellt wurde, aber zunächst als Mietwagen vom Käufer genutzt wurde

»Wird ein gebrauchtes KFZ zunächst als Mietwagen von dem Käufer genutzt, der das KFZ zuvor per verbindlichem Vertrag bestellt hat, so muss der Käufer die anfallenden Mietzinsen, auch bei fernmündlicher Vertragsverlängerung und selbst wenn er das gemietete Fahrzeug per Kaufvertrag erwerben will, es aber wegen mangelnder Zahlungsfähigkeit zunächst nicht zu einer Übereignung des Fahrzeugs kommt, sondern vielmehr der Mietvertrag über ein zunächst anderes Fahrzeug im Tausch mit dem zu erwebenden Fahrzeug fernmündlich verlängert wird.«

Normenkette:

BGB § 249 Satz 2 ; BGB § 288 I 1 n. F. ; BGB § 315 ; BGB § 315 I ; BGB § 315 II 2 ; BGB § 612 II ; BGB § 316 ; BGB § 551 I (a.F.) ; BGB § 632 II ;

Entscheidungsgründe:

I.

Anstelle eines Tatbestandes wird zunächst auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils vom 20.3.2002 (Blatt 118 - 126 der Akte) nebst Berichtigungsbeschluss vom 16.5.2002 (Blatt 144 und 145 der Akten) Bezug genommen (§ 540 I Nr. 1 ZPO).

Ergänzend ist Folgendes auszuführen: