OLG Brandenburg - Urteil vom 17.01.2008
12 U 123/07
Normen:
ZPO § 286 Abs. 1 ; VVG § 61 ;
Fundstellen:
VRS 114, 257
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 18.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 183/05

Zum Nachweis eines manipulierten Verkehrsunfalls

OLG Brandenburg, Urteil vom 17.01.2008 - Aktenzeichen 12 U 123/07

DRsp Nr. 2008/3575

Zum Nachweis eines manipulierten Verkehrsunfalls

Der Nachweis zum Vorliegen eines verabredeten Unfalls kann auch im Wege des Indizienbeweises erbracht werden. Dieser wird geführt durch die Sammlung feststehender Hilfstatsachen, die den Schluss auf die gesuchte Haupttatsache rechtfertigen. Bei einer ungewöhnlichen Häufung von Beweisanzeichen, die für eine Manipulation sprechen, ist eine entsprechende Feststellung nach § 286 ZPO gerechtfertigt.

Normenkette:

ZPO § 286 Abs. 1 ; VVG § 61 ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht gemäß den §§ 517 ff ZPO eingelegte Berufung der Beklagten zu 2. hat auch in der Sache Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Teilurteils sowie zur Aufrechterhaltung des am 18.11.2005 verkündeten Versäumnisurteils, mit dem das Landgericht die Klage gegen beide Beklagte abgewiesen hat. Dem Kläger stehen gegen die Beklagten keine Ansprüche aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 S. 1 StVG bzw. §§ 823 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 8 Abs. 2 S. 2 StVO jeweils i.V.m. § 3 Nr. 1 PflVG zu.

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