OLG Hamm - Urteil vom 18.11.2003
27 U 87/03
Normen:
PflVG § 3 ; StVG § 7 Abs. 1 ; StVG § 7 Abs. 2 ; StVG § 17 Abs. 1 ; StVG § 18 ; StVO § 2 Abs. 2 ; StVO § 9a Abs. 2 ;
Fundstellen:
DAR 2004, 90
MDR 2004, 505
NZV 2004, 574
OLGReport-Hamm 2004, 17
Vorinstanzen:
LG Arnsberg, - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 622/02

Zum Rechtsfahrgebot und Schneideverbot im einspurigen Kreisverkehr; Haftungsgverteilung bei Kollision

OLG Hamm, Urteil vom 18.11.2003 - Aktenzeichen 27 U 87/03

DRsp Nr. 2004/979

Zum Rechtsfahrgebot und "Schneideverbot" im einspurigen Kreisverkehr; Haftungsgverteilung bei Kollision

»1. Das Rechtsfahrgebot gilt auch im einspurigen Kreisverkehr. Es bezweckt hier die Verminderung der Geschwindigkeit durch die Kurvenfahrt und schützt insoweit den von rechts einfahrenden Verkehr.2. Ein "Schneiden" der Kreisbahn durch Ausnutzung der Fahrbahn bis zum äußersten linken Rand ist daher regelmäßig unzulässig.«3. Bei einer Kollision zweier PKW, bei der nicht bewiesen werden kann, wer von beiden zuerst im Kreisverkehr war, überwiegt die Betriebsgefahr des PKW, dessen Fahrer das Rechtsfahrgebot missachtet hat, so dass seine Haftungsquote mit 66 % höher liegt.

Normenkette:

PflVG § 3 ; StVG § 7 Abs. 1 ; StVG § 7 Abs. 2 ; StVG § 17 Abs. 1 ; StVG § 18 ; StVO § 2 Abs. 2 ; StVO § 9a Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

(abgekürzt gem. §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO)