A.
Von einer Sachverhaltsdarstellung wird gemäß §§ 540 Abs. 2 i. V. m. 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.
B.
Die Berufung des Klägers ist überwiegend begründet.
Die Beklagte schuldet dem Kläger 4.502,29 EURO Schadensersatz für den Motorschaden, den der Kläger am 08.04.2002 mit seinem Pkw ... erlitten hat.
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