OLG Hamm - Urteil vom 08.07.2003
21 U 24/03
Normen:
BGB § 31 ; BGB § 823 Abs. 1 ; BGB § 831 ;
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 09.09.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 202/02

Zum Schadensersatzanspruch des Erwerbers eines Kraftfahrzeugs gegen Kfz-Werkstatt bei Motorschaden aufgrund unsachgemäß durchgeführter Inspektion

OLG Hamm, Urteil vom 08.07.2003 - Aktenzeichen 21 U 24/03

DRsp Nr. 2004/7650

Zum Schadensersatzanspruch des Erwerbers eines Kraftfahrzeugs gegen Kfz-Werkstatt bei Motorschaden aufgrund unsachgemäß durchgeführter Inspektion

1. Eine Kfz-Werkstatt haftet dem späteren Erwerber eines Fahrzeugs wegen deliktsrechtlicher Eigentumsverletzung auf Ersatz eines nach dem Erwerb eingetretenen Motorschadens, wenn dieser nachweislich durch einen Lagerschaden an der Umlenkrolle verursacht worden ist und die Kfz-Werkstatt es schuldhaft zu vertreten hat, dass die schadensursächliche Umlenkrolle bei einer früheren von ihr durchgeführten Inspektion abweichend vom Stand der Technik nicht erneuert worden ist. 2. Während der bei Erwerb des Fahrzeugs bereits vorhandene, deliktrechtlich nicht geschützte (Un-)Wert sich auf die schadensverursachende Umlenkrolle beschränkt, verletzt der Schaden an den weiteren, beim Erwerb des Fahrzeugs noch unbeschädigten Motorteilen das deliktsrechtlich geschützte Integritätsinteresse des geschädigten Fahrzeugeigentümers.

Normenkette:

BGB § 31 ; BGB § 823 Abs. 1 ; BGB § 831 ;

Entscheidungsgründe:

A.

Von einer Sachverhaltsdarstellung wird gemäß §§ 540 Abs. 2 i. V. m. 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

B.

Die Berufung des Klägers ist überwiegend begründet.

Die Beklagte schuldet dem Kläger 4.502,29 EURO Schadensersatz für den Motorschaden, den der Kläger am 08.04.2002 mit seinem Pkw ... erlitten hat.