OLG Düsseldorf - Urteil vom 20.02.2008
I-18 U 81/07
Normen:
HGB § 425 Abs. 1 ; HGB § 429 Abs. 3 Satz 2 ; HGB § 435 ; HGB § 439 Abs. 1 Satz 2 ; HGB § 449 Abs. 2 ; BGB § 254 Abs. 1 ; BGB § 254 Abs. 2 ; BGB § 254 Abs. 2 Satz 1 ; BGB § 257 ; BGB § 280 Abs. 2 ; BGB § 286 Abs. 1 ; BGB § 288 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 05.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 31 O 107/05

Zum Schadensersatzanspruch eines Transportversicherers

OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.02.2008 - Aktenzeichen I-18 U 81/07

DRsp Nr. 2008/12487

Zum Schadensersatzanspruch eines Transportversicherers

1. Bei kaufmännischen Absendern greift der Beweis des ersten Anscheins, dass die in Lieferschein und korrespondierender Rechnung aufgeführten Waren im Versandbehältnis enthalten waren. Nach allgemeiner Lebenserfahrung spricht eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass an gewerbliche Kunden exakt die von diesem bestellten und dann auch berechneten Waren versandt werden. 2. Für den Prima-facie-Beweis müssen nicht sowohl Lieferschein als auch die korrespondierende Rechnung vorgelegt werden. 3. Ein Mitverschulden setzt voraus, dass die unterlassene Wertangabe für den Schadenseintritt mitursächlich war. 4. Um das Transportgut auf dem Transportweg ständig unter Kontrolle zu haben und es vor Verlust zu schützen, muss ein Frachtführer unbedingt Schnittstellenkontrollen durchführen. Andernfalls genügt er dieser Kardinalpflicht nicht.

Normenkette:

HGB § 425 Abs. 1 ; HGB § 429 Abs. 3 Satz 2 ; HGB § 435 ; HGB § 439 Abs. 1 Satz 2 ; HGB § 449 Abs. 2 ; BGB § 254 Abs. 1 ; BGB § 254 Abs. 2 ; BGB § 254 Abs. 2 Satz 1 ; BGB § 257 ; BGB § 280 Abs. 2 ; BGB § 286 Abs. 1 ; BGB § 288 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe: