OLG Brandenburg - Urteil vom 03.06.2008
2 U 8/07
Normen:
BbgStrG § 9 Abs. 4 ; BbgStrG § 10 Abs. 1 ; BbgStrG § 49a Abs. 1 ; BbgStrG § 49a Abs. 2 ; ZPO § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ; BGB § 839 Abs. 1 ; GG Art. 34 ;
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 14.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 41/06

Zum Umfang der Berufungsbegründung - Keine Räum- und Streupflicht der Gemeinde bei nur stellenweiser Glatteisbildung

OLG Brandenburg, Urteil vom 03.06.2008 - Aktenzeichen 2 U 8/07

DRsp Nr. 2008/12365

Zum Umfang der Berufungsbegründung - Keine Räum- und Streupflicht der Gemeinde bei nur stellenweiser Glatteisbildung

1. Wenn in der Berufungsschrift die Anträge aus der ersten Instanz nicht ausnahmslos wiederholt werden, gleichzeitig aber in der Begründung das erstinstanzliche Urteil "in vollem Umfang" angegriffen wird, dann wird das Urteil nicht nur teilweise angefochten. 2. Die Winterwartung erfasst alle innerörtlichen öffentlichen Straßen und Gehwege. Anders als bei Straßen ist die Verkehrswichtigkeit bei Fußwegen im Hinblick auf die Räum- und Streupflicht jedoch unerheblich. Eine Streupflicht wird nur von allgemeiner Glättebildung, nicht aber von vereinzelten Glatteisstellen ausgelöst. 3. Es obliegt dem Kläger nachzuweisen, dass die eine Räum- und Streupflicht auslösende Witterung vorgeherrscht hat. Es gehört zur Risikosphäre eines Fußgängers, wenn er bei Dunkelheit eine teilweise vereiste Straße geht, ihm obliegt daher bei Dunkelheit die Pflicht besonders vorsichtig zu sein. Ein möglicher Schadensersatzanspruch kann dann wegen Mitverschuldens ausgeschlossen sein.

Normenkette:

BbgStrG § 9 Abs. 4 ; BbgStrG § 10 Abs. 1 ; BbgStrG § 49a Abs. 1 ; BbgStrG § 49a Abs. 2 ; ZPO § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ; BGB § 839 Abs. 1 ; GG Art. 34 ;

Entscheidungsgründe:

I.