I.
Wegen des Sach und Streitstandes wird zunächst auf die Feststellungen der angefochtenen Entscheidung verwiesen, § 540 ZPO.
Mit ihrer Berufung begehrt die Beklagte weiterhin Klagabweisung. Dabei wiederholt sie ihr erstinstanzliches Vorbringen und rügt die Vorgehensweise des Landgerichts als verfahrensfehlerhaft. Der Einzelrichter habe - offenkundig privat erkannte - Tatsachen zu den örtlichkeiten am Unfallort zur Grundlage seines Urteils gemacht, ohne die Parteien vorab über diese Tatsachen zu informieren und ihnen hierzu rechtliches Gehör zu gewähren.
Die Klägerin, die ebenfalls ihren erstinstanzlichen Vortrag wiederholt, verteidigt die angefochtene Entscheidung als richtig.
II.
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