OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 02.10.2003
6 U 167/02
Normen:
UWG § 1 ; Hess. StraßenG § 16 ;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt - 2/6 O 172/02 - 07.08.2002,

Zum Wettbewerbsverstoß eines Kfz-Anhängers mit Werbetafeln

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 02.10.2003 - Aktenzeichen 6 U 167/02

DRsp Nr. 2004/50

Zum Wettbewerbsverstoß eines Kfz-Anhängers mit Werbetafeln

»Das Aufstellen von Kfz-Anhängern mit Werbetafeln im öffentlichen Verkehrsraum stellt, auch wenn es wegen Fehlens einer behördlichen Sondernutzungserlaubnis gegen § 16 Hess. StraßenG verstößt, keinen Wettbewerbsverstoß i. S. v. § 1 UWG dar.«

Normenkette:

UWG § 1 ; Hess. StraßenG § 16 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Wegen des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), gegen das sich die Beklagte mit der Berufung wendet.

Die Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Hilfsweise stellt die Klägerin auch in der Berufungsinstanz die im Tatbestand des angefochtenen Urteils wiedergegebenen Hilfsanträge.

Die Beklagte beantragt,

die Klage auch mit dem Hilfsantrag abzuweisen.

In der Berufung stützt die Klägerin ihr Unterlassungsbegehren ergänzend darauf, dass die Aufstellung von Kfz-Anhängern mit Werbeplakaten im öffentlichen Verkehrsraum - unabhängig von der Frage eines Verstoßes gegen § 16 Hessisches Straßengesetz - auch deshalb wettbewerbswidrig sei, weil hierdurch die Verkehrsteilnehmer belästigt würden und zudem die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigt werde.

II.