OLG Düsseldorf - Urteil vom 07.04.2003
1 U 93/02
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 ; BGB § 847 (a.F.) ; ZPO § 313 Abs. 1 Nr. 5 ; ZPO § 313 Abs. 1 Nr. 6 ; ZPO § 313a ; ZPO § 538 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 27.03.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 360/01

Zur Bemessung des Schmerzensgelds für unfallbedingte Verletzungen

OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.04.2003 - Aktenzeichen 1 U 93/02

DRsp Nr. 2004/7642

Zur Bemessung des Schmerzensgelds für unfallbedingte Verletzungen

1. Wird ein Teil einer klageweise geltend gemachten Schmerzensgeldforderung durch berufungsfähiges Endurteil abgewiesen, muss dieses gemäß § 313 Abs. 1 Nr. 5 und 6 ZPO mit Tatbestand und Entscheidungsgründen versehen sein, soweit einer der in § 313a ZPO aufgeführten Ausnahmetatbestände nicht erfüllt ist. Das Fehlen von Tatbestand und Entscheidungsgründen stellt einen Verfahrensmangel dar. 2. Hat der Geschädigte durch den Unfall eine Claviculafraktur sowie eine Rippenserienfraktur erlitten, erscheinen in Anbetracht der damit verbundenen erheblichen Beeinträchtigungen in Form von Schlafstörungen, nachhaltigen Schmerzen und andauernden Druckbeschwerden die unfallbedingten Verletzungen und Verletzungsfolgen mit einem Schmerzensgeld von 4000 EURO nicht hinreichend ausgeglichen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 ; BGB § 847 (a.F.) ; ZPO § 313 Abs. 1 Nr. 5 ; ZPO § 313 Abs. 1 Nr. 6 ; ZPO § 313a ; ZPO § 538 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.