OLG Hamburg - Beschluss vom 06.05.2003
14 U 12/03
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 249 ; StVG § 7 Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamburg 2003, 499
Vorinstanzen:
LG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen 331 O 112/00

Zur Beweislast dafür, dass Vorschäden eines Fahrzeugs fachgerecht beseitigt worden sind

OLG Hamburg, Beschluss vom 06.05.2003 - Aktenzeichen 14 U 12/03

DRsp Nr. 2004/19690

Zur Beweislast dafür, dass Vorschäden eines Fahrzeugs fachgerecht beseitigt worden sind

Der Geschädigte trägt die volle Beweislast dafür, dass Vorschäden eines Fahrzeugs fachgerecht beseitigt worden sind. Dies gilt auch für solche Schäden, die zu einer Zeit eingetreten sind, als der Geschädigte noch nicht Halter und Eigentümer des Fahrzeugs war.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 249 ; StVG § 7 Abs. 1 ;
Vorinstanz: LG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen 331 O 112/00
Fundstellen
OLGReport-Hamburg 2003, 499