OLG Celle - Urteil vom 18.12.2003
8 U 39/03
Normen:
VVG § 1 Abs. 1 Satz 1 ; VVG § 12 Abs. 3 ; VVG § 23 Abs. 1 ; VVG § 25 Abs. 1 ; VVG § 49 ; VVG § 61 ; BGB § 242 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2004, 463
OLGReport-Celle 2004, 119
VersR 2004, 585
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 14.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 229/02

Zur Entschädigungspflicht des Kasko-Versicherers nach Diebstahl einer Motoryacht - treuwidriger Einwand der Leistungsbefreiung wegen Fristablaufs; grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls?

OLG Celle, Urteil vom 18.12.2003 - Aktenzeichen 8 U 39/03

DRsp Nr. 2004/393

Zur Entschädigungspflicht des Kasko-Versicherers nach Diebstahl einer Motoryacht - treuwidriger Einwand der Leistungsbefreiung wegen Fristablaufs; grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls?

»1. Der Versicherer kann sich nach Treu und Glauben nicht auf den Fristablauf nach § 12 Abs. 3 VVG berufen, wenn er im Zeitpunkt des mit der Fristbelehrung verbundenen Ablehnungsschreibens bereits wissen mußte, dass der Versicherungsnehmer kurz zuvor irrig Klage gegen den mit den Regulierungsverhandlungen beauftragten Versicherungsagenten bzw. -makler erhoben hat, gleichwohl einen Hinweis auf sich als richtigen Versicherer unterläßt und sich im Prozess erst nach erfolgtem Parteiwechsel und Ablauf der Frist des § 12 Abs. 3 VVG auf diese beruft. 2. Zur Frage, ob dem Versicherer wegen seines Verhaltens nach Klagerhebung unter dem Gesichtspunkt von § 242 BGB das Berufen auf den Fristablauf des § 12 Abs. 3 VVG versagt werden kann, wird die Revision zugelassen. 3. Der Versicherer ist nicht nach § 61 leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer an Bord seines in einem Hafen liegenden Schiffes zwar die Netzschlüssel für die Elektrik hat stecken und die Motorenschlüsel in einem nicht verschlossenen Fach hat liegen lassen, aber nicht festgestellt werden kann, ob das Schiff überhaupt mit Hilfe dieser Schlüssel gestartet oder ob es durch ein anderes Schiff aus dem Hafen geschleppt wurde.«