OLG Hamm - Urteil vom 02.10.2002
13 U 30/02
Normen:
HaftpflG § 1 Abs. 1 § 4 ; BGB § 254 ;
Fundstellen:
MDR 2003, 627
OLGReport-Hamm 2003, 63
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 23.10.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 59/01

Zur erhöhten Betriebsgefahr einer Straßenbahn, wenn diese nicht durch ein Verschulden des Fahrers verursacht worden ist

OLG Hamm, Urteil vom 02.10.2002 - Aktenzeichen 13 U 30/02

DRsp Nr. 2003/1046

Zur erhöhten Betriebsgefahr einer Straßenbahn, wenn diese nicht durch ein Verschulden des Fahrers verursacht worden ist

»Die nicht durch ein Verschulden des Fahrers erhöhte Betriebsgefahr einer Straßenbahn beträgt in der Regel 30 %.«

Normenkette:

HaftpflG § 1 Abs. 1 § 4 ; BGB § 254 ;

Tatbestand:

Die Klägerin, Ausführungsbehörde für die Unfallversicherung des Landes NRW, macht Schadensersatzansprüche aus übergegangenem Recht gegen die Beklagten aus einem Verkehrsunfall vom 27.11.1998 gegen 8.00 Uhr auf der A Straße in E geltend, bei der die seinerzeit 57-jährige Versicherte Frau als Fußgängerin durch eine von der Beklagten zu 2) gefahrene Straßenbahn der Beklagten zu 1) schwer verletzt wurde.