OLG Düsseldorf - Urteil vom 11.02.2008
I-1 U 181/07
Normen:
ZPO § 287 Abs. 1 ; BGB § 249 Abs. 1 ; StVG § 7 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DAR 2008, 344
NZV 2008, 295
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 09.07.2007

Zur Ermittlung der Schadenshöhe nach einem Verkehrsunfall mit einer einzigen Kollisionsberührung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.02.2008 - Aktenzeichen I-1 U 181/07

DRsp Nr. 2008/5670

Zur Ermittlung der Schadenshöhe nach einem Verkehrsunfall mit einer einzigen Kollisionsberührung

1. Zur Ermittlung der Schadenshöhe nach einem Verkehrsunfall mit einer einzigen Kollisionsberührung. 2. Bleibt nach der Beweisaufnahme unaufklärbar, ob ein bestimmter Fahrzeugschaden auf dem Verkehrsunfall beruht, fehlt es an der im Rahmen von § 287 ZPO erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit, so dass der Ersatz entsprechender Schäden nicht zuerkannt werden kann.

Normenkette:

ZPO § 287 Abs. 1 ; BGB § 249 Abs. 1 ; StVG § 7 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache teilweise Erfolg.

Das Landgericht hat zu Unrecht die Klage in vollem Umfang mit der Begründung abgewiesen, der Kläger habe nicht schlüssig dargelegt, dass wenigstens ein bestimmter, näher abgegrenzter Teil des Schadens auf den fraglichen Zusammenstoß zurückzuführen sei.