OLG Rostock - Urteil vom 17.12.2003
6 U 227/02
Normen:
BGB § 459 Abs. 2 (a.F.) ; BGB § 463 Satz 1, 2 ; BGB § 469 (a.F.) ;
Fundstellen:
OLGReport-Rostock 2005, 46
Vorinstanzen:
LG Stralsund, vom 03.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 486/01

Zur Frage der Zusicherung der Unfallfreiheit eines Kfz bzw. des arglistigen Verschweigens von Unfallschäden

OLG Rostock, Urteil vom 17.12.2003 - Aktenzeichen 6 U 227/02

DRsp Nr. 2005/814

Zur Frage der Zusicherung der Unfallfreiheit eines Kfz bzw. des arglistigen Verschweigens von Unfallschäden

Ob der Käufer im Einzelfall eine verbindliche Gewährsübernahme für die "Unfallfreiheit" eines Gebrauchtfahrzeugs übernehmen will, ist anhand eines Katalogs von Auslegungskriterien und Anhaltspunkten unter Berücksichtigung der Einzelfallumstände zu entscheiden (wird im Einzelnen ausgeführt).

Normenkette:

BGB § 459 Abs. 2 (a.F.) ; BGB § 463 Satz 1, 2 ; BGB § 469 (a.F.) ;

Entscheidungsgründe:

A.

Die Klägerin verlangt von dem beklagten Gebrauchtwagenhändler im Wege des Schadenersatzbegehrens wegen des Fehlens der aus ihrer Sicht zugesicherten Unfallfreiheit bzw. wegen arglistigen Verschweigens von Unfallschäden die Rückabwicklung eines im Juni 2001 geschlossenen Kaufvertrages über einen gebrauchten PKW VW Passat TDI Variant zum Preis von 20.000,00 DM sowie den Ersatz von auf das Fahrzeug verwendeten Reparaturkosten.